Ist der Bezug von Standardsoftware bereits eine Auslagerung?
Der blosse Erwerb eines Programms gilt üblicherweise nicht als Auslagerung. Anders sieht es aus, wenn ein Dritter eine Aufgabe dauerhaft für Sie wahrnimmt — etwa den Betrieb, die Wartung oder die laufende Weiterentwicklung eines Systems, auf das Sie in Ihrer Geschäftstätigkeit angewiesen sind. Die Abgrenzung nimmt Ihre Aufsichtsorganisation vor, nicht wir. Wir liefern die Angaben, die Sie für diese Beurteilung benötigen.
Müssen wir die Zusammenarbeit der FINMA melden?
Nach Art. 64 FINIG sind wesentliche ausgelagerte Tätigkeiten zu melden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die FINMA sämtliche ausgelagerten Tätigkeiten gemeldet haben möchte und die Wesentlichkeit anschliessend selbst beurteilt. Besprechen Sie das mit Ihrer Aufsichtsorganisation. Wir stellen die Angaben zum Dienstleister, zum Leistungsumfang und zu den vereinbarten Kontrollrechten in einer Form bereit, die sich unmittelbar verwenden lässt.
Wie erfüllen wir die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl?
Sie benötigen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb Sie diesen Lieferanten gewählt haben. Wir stellen dafür zusammen: fachliche Qualifikation und Zertifizierung, Angaben zur Geschäftstätigkeit und Dauer der Marktpräsenz, Beschreibung des Qualitätssicherungsverfahrens, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Erklärung zu Interessenkonflikten. Diese Unterlagen gehören in Ihr Auslagerungsdossier.
Wie erfüllen wir die Pflicht zur Instruktion?
Über das Anforderungsdokument. Es hält schriftlich fest, was die Software leisten soll, welche Grenzen gelten und woran die Abnahme gemessen wird. Damit ist die Weisung dokumentiert und nicht bloss mündlich erteilt. Jede Änderung durchläuft denselben Weg und ist im Änderungsverzeichnis nachvollziehbar.
Wie erfüllen wir die Pflicht zur Überwachung?
Über Testnachweise, Versionsführung und Abnahmen. Sie erhalten zu jeder Lieferung die Testfälle mit dokumentiertem Ausgang und können die Abnahme gegen die vereinbarten Kriterien vornehmen. Auf Wunsch vereinbaren wir zusätzlich periodische Standortbestimmungen mit schriftlichem Protokoll — das ist ein Format, das Prüfgesellschaften erfahrungsgemäss schätzen.
Was gilt bezüglich des Berufsgeheimnisses nach Art. 147 FINIG?
In der von uns vorgeschlagenen Ausgestaltung erhalten wir keinen Zugriff auf Kundendaten: Die Software läuft auf Ihrer Infrastruktur, wir liefern das Programm. Wo für die Fehlersuche Daten erforderlich sind, arbeiten wir mit anonymisierten Auszügen oder unter Ihrer Aufsicht in Ihrer Umgebung. Ergänzend unterzeichnen wir eine Geheimhaltungsvereinbarung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.
Der Lieferant sitzt im Ausland. Ist das zulässig?
Eine Auslagerung ins Ausland ist zulässig, muss aber besonders begründet werden — insbesondere darf die Aufsicht in der Schweiz nicht beeinträchtigt werden. Der entscheidende Punkt ist auch hier, dass keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten ins Ausland gelangen. Verträge schliessen wir auf Wunsch nach Schweizer Recht mit Gerichtsstand in der Schweiz, und wir räumen Ihnen sowie Ihrer Prüfgesellschaft vertragliche Einsichts- und Prüfrechte ein.
Können wir jederzeit aussteigen?
Ja, und das ist vertraglich zugesichert. Sie besitzen den vollständigen Quellcode und die Dokumentation. Auf Verlangen übergeben wir an einen von Ihnen bezeichneten Dritten und begleiten den Übergang. Eine dokumentierte Ausstiegsfähigkeit gehört zu den Punkten, welche die Aufsichtsorganisation regelmässig prüft.